Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend ALB genannt) gelten grundsätzlich für alle – auch zukünftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der NOTTER GmbH, In den Erlen 10, 75248 Ölbronn (nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.
2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich.
Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.3 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. (vgl. 3.1). Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers gegen Berechnung. Der Lieferer ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurückzufordern.
2.4 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird vom Lieferer nicht abgeschlossen.
2.5 Gelieferte Geräte, Werkzeuge und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert. Wenn der Lieferer aufgrund zusätzlicher ausdrücklicher Vereinbarung die Montage und/oder Inbetriebnahme übernimmt, gelten die Allgemeinen Montagebedingungen.
3.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ausschließlich Ab-Werk des Lieferers in 75248 Ölbronn (EXW Ölbronn, Incoterms 2010).
3.2 Mangels Weisung des Bestellers bestimmt der Lieferer Beförderer, Beförderungsart und -mittel.
3.3 Teillieferungen sind zulässig.
4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf von 2 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % – höchstens aber insgesamt 5 % – vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 9.2 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.
4.4 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.
Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen.
Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Faktura mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in Euro „frei Zahlstelle“ des Lieferers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegenden Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6.3 Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug
Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus anderen mit dem Lieferer geschlossenen Verträgen Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Vorauskasse des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme.
7.1 Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet.
Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
7.2 Behandlung und Lagerung
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
7.3 Nachbesserung, Ersatzlieferung
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben.
Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller die Ware zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden.
Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Lieferer unverzüglich zu informieren und dessen vorherige schriftliche Einwilligung einzuholen (siehe auch Nr. 8.3).
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung – berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).
7.4 Minderung, Vertragsaufhebung
Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.
7.5 Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 9.2.
7.6 Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
7.7 Beachtung von Instruktionen des Lieferers
Instruktionen des Lieferers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.
8.1 Der Besteller darf die gelieferten Produkte nur unter strikter Beachtung der Betriebsanleitung des Lieferers benutzen.
8.2 Die gelieferten Produkte sind in regelmäßigen Abständen einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Nur durch regelmäßige Prüfungen kann eine sichere Funktion auf Dauer überwacht und gewährleistet werden.
8.3 Die gelieferten Produkte sind High-Tech-Bauteile. Instandsetzungen dürfen deshalb ausschließlich durch den Lieferer erfolgen. Bei eigenmächtig durchgeführten Reparaturen besteht die Gefahr von Fehlfunktion. Hierfür übernimmt der Lieferer keine Verantwortung.
9.1 Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 9.2 sowie Nr. 12 ein.
9.2 Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 9, 11 und 12 geregelt, ist der Lieferer – gleich aus welchen Rechtsgründen – für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sach- oder Rechtsmängel oder sonstwie verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
10.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.
10.2 Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
10.3 Gelieferte Software bleibt Eigentum des Lieferers. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und weder kopiert noch sonst wie dupliziert werden. Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die die Software geliefert wurde.
10.4 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder wenn sich das Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt.
Dies gilt auch für die in Nrn. 10.1 – 10.3 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offen gelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
10.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 10.3 beschrieben auferlegen.
Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nrn. 9.2 und 12 finden entsprechende Anwendung.
12.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
12.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 12.1 verhindert ist.
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3).
Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 9.2 bestehen, bleibt unberührt.
14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden vertraglichen Rechtsverhältnis Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt.
14.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).
14.3 Der Lieferer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.
14.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises abschließen.
14.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
14.6 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, auch zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren im Verhältnis zum Gesamtwert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Nrn. 14.1 bis 14.5 gelten ebenfalls für die neue Sache.
15.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen ALB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
15.2 Ein aufgrund dieser ALB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
15.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen.
15.4 Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers
Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.
15.5 Gewerbliche Schutzrechte Dritter
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
16.1 Erfüllungsort ist – sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt oder etwas anderes schriftlich vereinbart ist – 75248 Ölbronn.
16.2 Gerichtsstand ist 75248 Ölbronn. Es gilt deutsches Recht.
16.3 Der Lieferer ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.
17.1 Der Lieferer und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten.
17.2 Frühere allgemeine Lieferbedingungen sind aufgehoben.
(Stand: 15. Dezember 2016)